Fachkräfte

Die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in erlaubnispflichtigen Einrichtungen nach § 45 SGB VIII muss gemäß § 21 Abs. 1 S.1 LKJHG grundsätzlich durch pädagogische und therapeutische Fachkräfte erfolgen. Im folgenden Blog finden Sie den Fachkräftekatalog für Baden-Württemberg sowie alle relevanten Regelungen und aktuelle Informationen rund um das Thema Fachkräfte.

Informationen

Geeignet zur Betreuung Minderjähriger in erlaubnispflichtigen Einrichtungen (§ 45 SGB VIII) sind laut § 21 Abs. 1 S. 1 LKJHG „pädagogische und therapeutische Fachkräfte, die über eine einschlägige staatlich anerkannte oder eine gleichwertige Fachausbildung verfügen, sofern nicht in ihrer Person liegende Gründe sie ungeeignet erscheinen lassen“.

 

a) in stationären und teilstationären Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII und SGB IX sowie in Wohnheimen und Internaten staatlich anerkannte oder graduierte Fachkräfte:

• Dipl.-Sozialpädagogen, Bachelor/Master Sozialpädagogik

• Dipl.-Sozialarbeiter, Bachelor/Master Soziale Arbeit

• Dipl.-Pädagogen, Bachelor/Master Erziehungswissenschaft

• Bachelor/Master Erziehungs- und Bildungswissenschaften

• Dipl.-Psychologen, Bachelor/Master Psychologie

• Bachelor/Master Kindheitspädagogik

• Dipl.-Heilpädagogen, Bachelor/Master Heilpädagogik oder Fachschulabschluss

• Bachelor/Master Sonderpädagogik

• Bachelor/Master Soziale Arbeit und Diakonie

• Master Waldorfpädagogik

 Jugend- und Heimerzieher

• Erzieher

• Heilerziehungspfleger

• Arbeitserzieher

• Sozialdiakone

• Bachelor Theologie/Pädagogik im interkulturellen Kontext

• Bachelor/Master Rehabilitationspädagogik

• Bachelor Elementarbildung

 

b) in Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX neben den unter a) genannten Fachkräften auch

• Krankenschwestern und Krankenpfleger beziehungsweise Gesundheits- und Krankenpfleger

• Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger

• Familienpfleger

• Altenpfleger

• Ärzte

• Physiotherapeuten

• Krankengymnasten

 • Ergo-/Beschäftigungs-/Arbeitstherapeuten

• Logopäden

 

c) in Internaten, Schüler- und Jugendwohnheimen neben den unter a) genannten Fachkräften auch

• Lehrer mit zweitem Staatsexamen

• Lehrer mit Abschluss „Master of Education“ und abgeschlossenem Referendariat

 

Weitere Informationen entnehmen Sie unserer Broschüre:

Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII (kvjs.de)

Geeignet zur Betreuung Minderjähriger in erlaubnispflichtigen Einrichtungen (§ 45 SGB VIII) sind laut § 21 Abs. 1 S. 1 LKJHG „pädagogische und therapeutische Fachkräfte, die über eine einschlägige staatlich anerkannte oder eine gleichwertige Fachausbildung entsprechend der sog. Fachkräfteliste (vgl. KVJS-Grundlagenpapier Kap. 7.1. Fachkräfte) verfügen.

Personen, die nicht über eine solche Qualifikation verfügen, können auf Antrag des Trägers nach § 21 Abs. 1 Satz 2 LKJHG Baden-Württemberg vom KVJS – Landesjugendamt für den Betreuungsdienst zugelassen werden. Für eine solche Einzelfallentscheidung sind folgende drei Faktoren maßgeblich:

a) die individuellen Voraussetzungen, welche die Person mitbringt, für die eine Zulassung beantragt wird (z.B. bisher erworbene Qualifikationen und Abschlüsse, berufliche Vorerfahrung und andere Erfahrungen in der pädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen).

b) die Aufgabenstellung, der zu betreuende Personenkreis und die Konzeption der Einrichtung, in der der Einsatz erfolgen soll.

c) die konkreten Rahmenbedingungen des Betreuungsangebots, also z.B. der Wohngruppe (Personalausstattung; Anleitung und Unterstützung durch das Fachkräfteteam).  

d) Vereinbarungen mit dem Träger über ggf. erforderliche Fortbildungsmaßnahmen für die jeweilige Bewerberin bzw. den jeweiligen Bewerber.

Eine Zulassung ist immer auf ein bestimmtes (betriebserlaubtes) Angebot bezogen, muss beim Wechsel der zugelassenen Kraft neu beantragt werden und erlischt mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Mit der Zulassung ist kein Erwerb einer beruflichen Qualifikation verbunden.

Weitere aktuelle Informationen zur Zulassung nach § 21 Abs. 1 S. 2 finden Sie hier.

Personen, die den Beruf der Erzieherin/des Erziehers anstreben und die das Zeugnis für den schulischen Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik erwerben wollen, ohne eine entsprechende öffentliche oder staatlich anerkannte Schule zu besuchen, können als Schulfremde an der Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung und im Zusammenhang damit an der Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife teilnehmen.

Personen, die die Schulfremdenprüfung absolvieren möchten, bereiten sich entweder selbständig oder im Rahmen eines Vorbereitungskurses auf die schulische Abschlussprüfung der Erzieherausbildung vor.

Bei der Schulfremdenprüfung handelt es sich nicht um eine Weiterbildung zum Beruf der Erzieherin /des Erziehers.

Die Schulfremdenprüfung bietet lediglich die Möglichkeit ohne Schulbesuch den schulischen Abschluss an der Fachschule für Sozialpädagogik zu erwerben.

Der geforderte Wissensumfang, der in der Schulfremdenprüfung (SFP) abgeprüft wird, entspricht der regulären Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher.

Die Schulfremdenprüfung ist derzeit die einzige Möglichkeit einen Fachkraftstatus gemäß § 21 KJHG zu erlangen ohne eine weitere Ausbildung zu absolvieren.

Folgende Schulen bieten die Möglichkeit einer Schulfremdenprüfung in Baden-Württemberg:

Staatlich genehmigte und anerkannte Fachschulen für Sozialpädagogik

Weiter Informationen zur Schulfremdenprüfung:

Jugend- und Heimerzieherin/Jugend- und Heimerzieher – Regierungspräsidien Baden-Württemberg

Informationen zur Schulfremdenprüfung an einer öffentlichen Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg)im Regierungsbezirk Stuttgart

Informationen zur Schulfremdenprüfung an einer öffentlichen Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz im Regierungsbezirk Freiburg

Die Fortbildungsreihe „Neu in der stationären Jugendhilfe“ richtet sich an pädagogische Fachkräfte und bereits zugelassene Betreuungskräfte gem. § 21 LKJHG, die neu in den stationären Hilfen beginnen. Ziel der Fortbildungsreihe ist es, neuen Mitarbeitenden in den stationären Hilfen zur Erziehung eine Einführung in die wesentlichen Themenfelder des Handlungsfeldes zu geben, um insbesondere den Einstieg in die stationäre Jugendhilfe zu unterstützen. Dazu gehören gesetzliche Grundlagen, handlungspraktische Anleitung, Praxisreflektion und Theorie-Praxis-Transfer. Bereits gewonnene Praxiserfahrungen werden in den Kontext allgemeingültiger, fachlicher und rechtlicher Grundlagen gesetzt. Darüber hinaus wird handlungsfeldbezogenes Fachwissen vertieft, ergänzt und durch entsprechende Übungen die Handlungskompetenzen und Handlungssicherheit gestärkt.

Die Fortbildungsreihe ermöglicht damit eine intensive Begleitung in den Berufseinstieg in das stationäre Handlungsfeld, um Mitarbeitende über einen gelingenden Start, langfristig für die stationären Hilfen zu gewinnen.

Die Fortbildungsreihe stellt eine Ergänzung zu den bereits absolvierten Ausbildungen oder Studiengängen der Teilnehmenden sowie zu den jeweiligen Einarbeitungskonzepten der Einrichtungsträger dar. Über die Teilnahme an der Fortbildungsreihe wird kein Fachkraftstatus erreicht.

Die Fortbildungsreihe umfasst folgende Module:

  • Modul 1 – Rechtliche Grundlagen für die stationären Hilfen zur Erziehung
  • Modul 2 – Grundlagen sozialpädagogischen Handelns in Einrichtungen
  • Modul 3 – Kinderrechte, Schutz, Beteiligung, Partizipation, Beschwerde
  • Modul 4 – Deeskalation und Konfliktmanagement
  • Modul 5 – Unbegleitete Minderjährige Ausländer

Weitere Informationenen zur Fortbildungsreihe und Anmeldung

Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) ist die zentrale Stelle für die Bewertung ausländischer Qualifikationen in Deutschland. Hierzu gehören schulische und berufliche Hochschulqualifikationen.

Für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen sind – ja nach Ziel – eine Vielzahl unterschiedlicher Stellen in den Ländern zuständig. Diese Stellen können die ZAB um ein Gutachten im konkreten Einzelfall oder um allgemeine Informationen über das betreffende Land und sein Bildungssystem bitten. Diese Informationen sind auch über die Datenbank ‚anabin‘ zugänglich.

Für Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Hochschulabschlusses stellt die ZAB auf Antrag eine individuelle Zeugnisbewertungaus. Vor allem Migrantinnen und Migranten, die in Deutschland arbeiten wollen, können von diesem Service profitieren, da nicht für jede berufliche Qualifikation eine staatliche Anerkennungsstelle existiert.    

Informationsportal der Bundesregierung:
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen –­ Bundesregierung

Weitere Informationen des Regierungspräsidiums Stuttgart:
Zeugnisanerkennungsstelle –­ Regierungspräsidium Stuttgart

Kontakt

Viola Siegmann

Fachkräfte nach § 21 LKJHG

Telefon: 0711 6375-455