Kostenerstattung

In Baden-Württemberg sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe die Stadt- und Landkreise, der überörtliche Träger ist der KVJS. Für alle Einzelfallhilfen sind hier die örtlichen Träger zuständig. Der überörtliche Träger hat bei den Einzelfällen auf Antrag nur Kostenerstattung zu leisten. Hatte der Hilfeempfänger vor stationärer Aufnahme keinen gewöhnlichen Aufenthalt (gA), kann der örtlich zuständige Sozialhilfeträger nach § 106 SGB XII einen Kostenerstattungsanspruch beim überörtlichen Sozialhilfeträger (KVJS) geltend machen. Grundsätzlich hat jemand seinen gA dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für Diskussionen sorgt häufig die Frage, ob ein solcher gA vorhanden ist. Außerdem haben die Sozialhilfeträger die Möglichkeit, nach § 108 SGB XII Kostenerstattung zu erhalten für Leistungen an Personen, die bei der Einreise weder im Inland noch im Ausland einen gA haben und die innerhalb eines Monats nach ihrer Einreise Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Dazu muss vom Bundesverwaltungsamt ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe bestimmt werden. Diese Bestimmung erfolgt nach einem Verteilerschlüssel, der jährlich neu festgelegt wird.