Besonderer Kündigungsschutz

Wenn der Kündigungsgrund mit der Schwerbehinderung zusammenhängt, ist der „besondere Kündigungsschutz“ zu beachten – wir beraten und unterstützen Sie.

Schwerbehinderte Menschen sind vor einer arbeitgeberseitigen Kündigung besonders geschützt.
Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes benötigen. Von dieser Regelung gibt es allerdings Ausnahmen. In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses besteht zum Beispiel noch kein Sonderkündigungsschutz.

Weitere Informationen zum Kündigungsschutzverfahren finden Sie in unserem Merkblatt.

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren Sie gerne darüber.

Wir beraten Sie als Arbeitgeber und den schwerbehinderten Menschen - bei Bedarf unterstützt durch den Technischen Beratungsdienst oder den Integrationsfachdienst - wie der Arbeitsplatz gegebenenfalls mithilfe der Leistungen der Begleitenden Hilfe erhalten werden kann.

Kommen Sie bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz frühzeitig auf uns zu.
Wir werden gemeinsam mit Ihnen, dem schwerbehinderten Menschen, dem Betriebs- oder Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung eine Lösung suchen.