Teilhabe an Arbeit

Teilhabe an Arbeit - Leistungen zur Beschäftigung
im Rahmen der Eingliederungshilfe

Auf Wunsch des Menschen mit Behinderung wird die Leistung Arbeitsbereich von einer WfbM, von dieser zusammen mit einem oder mehreren anderen ALA oder von einem oder mehreren ALA erbracht.

Werden Teile einer Leistung im Verantwortungsbereich einer WfbM oder eines ALA erbracht, so bedarf die Leistungserbringung der Zustimmung des unmittelbar verantwortlichen Leistungsanbieters.

1. Aufnahmevoraussetzungen / Rückkehrrecht
Diese Leistung wird erbracht, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb oder eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die Fähigkeit der Erbringung eines Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung vorliegt.

Die Leistungen im Arbeitsbereich werden in der Regel im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich erbracht; hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat.

Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen, die aus einer WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übergegangen sind oder bei einem ALA oder mit Hilfe des BfA am Arbeitsleben teilnehmen, haben einen Anspruch auf Aufnahme in eine WfbM (Rückkehrrecht).

2. Aufgaben, Ziele und Dauer
Die Leistung bietet eine der Eignung und Neigung entsprechenden Beschäftigung unter Gewährung eines angemessenen Arbeitsentgelts sowie notwendiger arbeitsbegleitender Maßnahmen. Die Leistung Arbeitsbereich soll über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen zur Ausübung geeigneter Tätigkeiten verfügen. Der Bereich ist ausgerichtet auf die Abwicklung der Produktionsaufträge und die Erbringung von Dienstleistungen.

Die Arbeitsplätze müssen einerseits den Erfordernissen der Arbeitswelt, andererseits aber auch den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen Rechnung tragen.

Ziel der Maßnahme ist vor allem auch bei persönlicher Eignung durch weiterqualifizierende Maßnahmen (z.B. durch Außenarbeitsplätze in Betrieben, Integrationsprojekte, Probearbeitsverhältnisse und mit begleitenden Hilfen im Arbeitsleben) die Möglichkeit zu eröffnen, in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu wechseln.

Die Leistungen sollen in der Regel längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht werden, in dem das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensalter erreicht wird.

3. Rechtsverhältnis und Kostenträger
Die im Arbeitsbereich Beschäftigen haben einen arbeitnehmerähnlichen Rechtsstatus. Sie sind unfall-, kranken-, pflege- und rentenversichert (Sozialversicherung), sind in der Regel jedoch nicht in die Arbeitslosenversicherung einbezogen.

Kostenträger für diese Maßnahme ist in der Regel der Eingliederungshilfeträger bei den Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg.

4. Rechtsgrundlagen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IX-

Die Werkstattempfehlungen sind erhältlich bei der BAGüS.

5. Wer gibt Auskunft?

  • Die Eingliederungshilfeträger der Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg
  • Die Landesarbeitsgemeinschaft der WfbM in Baden-Württemberg
  • Die jeweilige Werkstatt oder jeweiliger ALA selbst,
  • Der KVJS, Referat 34:
    Bettina Süßmilch, 0711 6375-397, E-mail

Eine Übersicht über die Leistungsangebote von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen finden Sie unter www.rehadat.de sowie unter www.gdw-sued.de.

1. Aufnahmevoraussetzungen / Rückkehrrecht
Anspruchsberechtigt sind Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM haben.

Im Übrigen hierzu siehe auch Ziffer B.1.

Bei diesem Angebot besteht zwar ein Rückkehrrecht in die WfbM jedoch kein Rückkehrrecht zum jeweiligen ALA, da sie keine Wiederaufnahmeverpflichtung haben.

2. Aufgaben, Ziele und Dauer
Diese Beschäftigungsmöglichkeit bietet eine gleichwertige Alternative zur Beschäftigung in einer WfbM. Einerseits bemisst sich die Qualität des Angebotes zwar an den bestehenden Standards von Werkstätten, andererseits wird eine Flexibilisierung bei der Umsetzung ermöglicht (zum Beispiel keine Mindestplatzzahl, Ausnahmen zu räumlicher und sächlicher Ausstattung und keine förmliche Anerkennung).

Diese Leistungsart kann auch durch kleinere Leistungsanbieter erbracht werden. Es besteht die Möglichkeit, die Maßnahmen nicht in eigenen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, sondern auch auf Plätzen in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes (ausgelagerte Arbeitsplätze).
Vor allem auch den Menschen mit psychischen Behinderungen bietet sich dadurch eine zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeit.
Bezüglich der Maßnahmeziele vergleiche Ziffer B.2.

Hinsichtlich der Dauer der Beschäftigung sind die ALA nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, auch wenn die Leistungsvoraussetzungen vorliegen bzw. die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.

3. Rechtsverhältnis und Kostenträger
Vergleiche hierzu Ziffer B.3.

4. Rechtsgrundlagen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IX-

Die Werkstattempfehlungen sind erhältlich bei der BAGüS.

5. Wichtige Kriterien für die Zulassung als ALA:
Keine förmliche Anerkennung, jedoch schriftliches Konzept / spezifisches Leistungsangebot zur Prüfung beim Eingliederungshilfeträger. Hinsichtlich der Leitung selbst Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung.

6. Wer gibt Auskunft?

  • Die Eingliederungshilfeträger der Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg
  • Die jeweilige ALA selbst und ggf. auch die mitbeteiligte WfbM,
  • Der KVJS, Referat 34:
    Bettina Süßmilch, 0711 6375-397, E-mail

Eine Übersicht über die Leistungsangebote von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen finden Sie unter www.rehadat.de sowie unter www.gdw-sued.de.

1. Aufnahmevoraussetzungen / Rückkehrrecht
Anspruchsberechtigt sind Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im AB einer WfbM haben (u.a. dauerhaft erwerbsgemindert), jedoch zuvor eine berufliche  Bildung erhalten haben und die mit einem Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung abgeschlossen haben.

Im Falle der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Mensch mit Behinderung eine Beschäftigung in einer WfbM (Rückkehrrecht in die Werkstatt § 220 Abs. 3 SGB IX) oder bei einem Anderen Leistungsanbieter aufnehmen (wobei hier keine Aufnahmeverpflichtung besteht), wenn er im Rahmen des Budgets für Arbeit keinen neuen Arbeitgeber findet. Mit dem Übergang aus dem Budget für Arbeit zum allgemeinen Arbeitsmarkt in ein reguläres Arbeitsverhältnis erlischt auch die Wiederaufnahmeverpflichtung der WfbM.

2. Aufgaben, Ziele und Dauer
Diese Leistung ergänzt die Beschäftigungsangebote in einer WfbM und bei ALA und erweitert die Wahlmöglichkeiten eines dauerhaft erwerbsgeminderten Menschen hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Es handelt sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Ausnahme: Arbeitslosenversicherung) mit einer tariflichen oder ortsüblichen Entlohnung. Damit wird sichergestellt, dass der Mensch mit Behinderungen seinen Lebensunterhalt oder zumindest einen Großteil davon durch Einkommen bestreiten kann.

Auch beim Budget für Arbeit bleibt die Zielsetzung ein Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit voller Sozialversicherungspflicht (incl. Arbeitslosenversicherung) zu begründen.

Hinsichtlich Dauer und Ende der Beschäftigung gelten die einzelvertraglichen, u.U. die tariflichen Regelungen sowie die Regelung zur allgemeinen Altersgrenze gem. § 58 Abs. 1 SGB IX analog. Die Leistung soll in der Regel längstens bis zur Erreichung des erforderlichen Lebensalters für die Regelaltersente gewährt werden.

Kündigungsschutz:
Arbeitnehmer mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung haben den Kündigungsschutz gem. §§ 168 ff. SGB IX.

3. Bestandteile des Budget für Arbeit
Die Leistung umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung sowie weitere finanzielle Aufwendungen für die behinderungsbedingt erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Ein Arbeitsförderungsgeld wird jedoch nicht gewährt.

4. Rechtsverhältnis und Kostenträger
Menschen mit Behinderungen die ein BfA in Anspruch nehmen, sind Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn (Abschluss eines Arbeitsvertrages über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit tariflicher oder ortsüblicher Entlohnung). Gleichzeitig bleibt der Status der dauerhaften vollen Erwerbsminderung unabhängig vom Umfang der Beschäftigung erhalten.

Für die Leistung ist der Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Insbesondere beim Teilhabe-/Gesamtplanverfahren ist eine enge Kooperation insbesondere mit dem Integrationsamt, der BA und der DRV anzustreben (bei positivem Verlauf der Maßnahme ist von der DRV das Vorliegen der vollen oder zumindest teilweisen Erwerbsfähigkeit zu prüfen).

Antragsberechtigt und leistungsberechtigt ist der Mensch mit Behinderungen.

5. Rechtsgrundlagen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IX-

  • SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen hier.
  • SGB IX, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben §§ 58, 61, 111 SGB IX
  • SGB IX, Kapitel 12, Werkstätten für behinderte Menschen hier
      

6. Verfahren
Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Beschäftigungsform ist das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses. Der Leistungsträger ist nicht verpflichtet, dem Menschen mit Behinderungen eine solche Beschäftigung zu ermöglichen.

7. Wer gibt Auskunft?

  • Die Eingliederungshilfeträger der Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg
  • Der KVJS, Referat 34:
    Frau Bettina Süßmilch (E-Mail / Tel. 0711 6375-397

Ihr Kontakt zu uns

Berthold Deusch

Leiter Referat "Teilhabe am Arbeitsleben"

Telefon: 0721 8107-911

Bettina Süßmilch

Referentin

Telefon: 0711 6375-397