Teilhabe an Arbeit

Vorbereitung / Ausbildung für WfbM, ALA und BfA

Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren –EV- / Berufsbildungsbereich –BBB- haben, können diese Leistungen entweder in einer WfbM oder außerhalb bei ALA in Anspruch nehmen.

1. Aufnahmevoraussetzungen
Menschen mit Behinderungen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können.

2. Aufgaben, Ziele und Dauer
Das EV dient der einzelfallbezogen Feststellung, ob die WfbM die geeignete Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben ist. Ebenso soll durch die Maßnahme festgestellt werden, welche Bereiche der WfbM und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen oder Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben in Betracht kommen.

Das EV beträgt in der Regel drei Monate.

Für die Maßnahme ist ein Eingliederungsplan zu erstellen

3. Rechtsverhältnis und Kostenträger
Die Teilnehmenden der Maßnahme sind Rehabilitanden. Die Kostenträgerschaft der Maßnahme liegt in der Regel bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) oder bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

1. Aufnahmevoraussetzungen
Menschen mit Behinderungen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können.

2. Aufgaben, Ziele und Dauer
Der BBB dient dazu, die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit soweit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, sofern erwartet werden kann, dass der Mensch mit Behinderungen spätestens nach Teilnahme an dieser Maßnahme in der Lage sein wird, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.

Die Maßnahmendauer beträgt in der Regel zwei Jahre (ein Jahr Grundkurs, ein Jahr Aufbaukurs).

3. Rechtsverhältnis und Kostenträger
Die Teilnehmenden der Maßnahme sind Rehabilitanden. Die Kostenträgerschaft der Maßnahme liegt in der Regel bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) oder bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IX- §§ 49, 56 – 58, 62, 63

Hinweis:
Besonderheiten zu den Anforderungen ALA
Ein spezielles Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit (BA) regelt die Zusammenarbeit für das EV/BBB bei ALA zwischen der BA und ALA und beschreibt die maßgeblichen Verantwortlichkeiten sowie Schnittstellen im Prozess. Anbieter, die als ALA mit der BA zusammenarbeiten möchten, müssen auf Basis des o. g. Fachkonzeptes ein Qualitäts- und Leistungshandbuch (QLHB) erstellen und können dieses bei der BA einreichen (vgl. hierzu auch die entsprechenden Veröffentlichungen der BA im Internet).

  • Die Bundesagentur für Arbeit,
  • Die Deutsche Rentenversicherung,
  • Die Landesarbeitsgemeinschaft der WfbM

In Baden-Württemberg:

  • Die jeweilige Werkstatt oder jeweiliger ALA selbst,
  • Der KVJS, Referat 34:
    Bettina Süßmilch (E-Mail / Tel. 0711 6375-397)

    Eine Übersicht über die Leistungsangebote von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen finden Sie unter www.rehadat.de sowie unter www.gdw-sued.de.

Videos zum Thema

Der "Werkstatt-Transfer" und seine Vorteile. Im Interview: Franz Schmeller, Dezernent, KVJS

Erprobung des BBB+ als Angebot für Menschen mit erhöhtem Hilfebedarf im Landkreis Biberach
Im Interview: Frank Gmeinder, Sozialamtsleiter, Landkreis Biberach

Ihr Kontakt zu uns

Berthold Deusch

Leiter Referat "Teilhabe am Arbeitsleben"

Telefon: 0721 8107-911

Bettina Süßmilch

Referentin

Telefon: 0711 6375-397