Teilhabe an Arbeit

Sonstige tagesstrukturierende Maßnahmen
im Rahmen der Sozialen Teilhabe (Eingliederungshilfe)

1. Aufnahmevoraussetzungen
Menschen, die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung die Voraussetzungen für Bildung und / oder Beschäftigung in einer WfbM, bei ALA oder für das BfA nicht oder noch nicht erfüllen bzw. bei denen eines der nachfolgenden Kriterien vorliegt:

  • Kein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit oder
  • Eigen- oder Fremdgefährdung oder
  • zu hoher Pflegeaufwand

erfüllen die Bedingungen für die Aufnahme in diese Betreuungsform.

2. Aufgaben, Ziele und Dauer
Die Förder- und Betreuungsgruppe dient der Betreuung, Förderung und Beschäftigung entsprechend der individuellen Leistungsfähigkeit.

Bei entsprechender Eignung besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit der Heranführung an die Beschäftigungsangebote der WfbM durch eine gemeinsame Betreuung und Förderung mit den WfbM-Beschäftigten unter dem Dach der WfbM im Rahmen der "Sozialen Teilhabe". Diese Form der Förderung und Betreuung soll daher auch besonders Angebote zur Orientierung auf Beschäftigung enthalten.

In Baden-Württemberg existiert ein spezielles Angebot "Werkstatt-Transfer". Dieses Angebot hat zum einen die Zielsetzung, dass bei einem veränderten erhöhten Hilfebedarf ein Wechsel vom AB in die FuB vermieden wird. Zum anderen soll - trotz erhöhtem Hilfebedarf - die Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM und damit der Übergang von Menschen mit Behinderung aus der FuB in die WfbM zur Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ermöglicht werden.

Die Bestimmungen für diese Betreuungsform sehen grundsätzlich keine altersmäßige Begrenzung vor. Die weitere Betreuungsmöglichkeit der "Tagesbetreuung Erwachsene/Senioren" bietet jedoch für ältere und/oder gesundheitlich stark beeinträchtigte Menschen mit Behinderungen ein geeignetes Betreuungsangebot.

3. Rechtsverhältnis und Kostenträger
Die Förder- und Betreuungsgruppen sind keine Einrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben, vielmehr ist diese Betreuungsform Teil der Sozialen Teilhabe. Die maßgeblichen Vorschriften für die WfbM, inklusive der WVO und der WMVO gelten folglich nicht. Die dort betreuten Menschen mit Behinderungen sind auch nicht sozialversicherungspflichtig.

Bei der Möglichkeit der Mitbetreuung von Personen aus den FuB-Bereich im AB der WfbM handelt es sich ebenfalls nicht um eine formale Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM.

Für die Leistung ist der Träger der Eingliederungshilfe zuständig.

4. Rechtsgrundlagen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IX-

  • SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen hier.
  • SGB IX, Kapitel 13, Soziale Teilhabe hier

5. Wer gibt Auskunft?

  • Die Eingliederungshilfeträger der Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg
  • Der KVJS, Referat 21:
    Frau Petra Schulze (E-Mail / Tel. 0711 6375-308)
    Herr Josef Usleber (E-Mail /  Tel. 0711 6375-242)

1. Aufnahmevoraussetzungen
Erwachsene Menschen, in der Regel Senioren, die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung die Voraussetzungen für Bildung und / oder Beschäftigung in einer WfbM, bei ALA oder für das BfA oder für Betreuung in einer FuB nicht oder noch nicht erfüllen.

2. Aufgaben, Ziele und Dauer 
Nach Ausscheiden aus der WfbM / FuB bietet dieses Angebot mit den Bereichen individuelle Basisversorgung, Haushaltsführung, individuelle und soziale Lebensgestaltung, Freizeitgestaltung, Kommunikation, psychische und medizinische Hilfeangebote eine umfassende Tagesbetreuung für den vorgenannten Personenkreis.

Hinsichtlich der Dauer besteht keine zeitliche Begrenzung.

Vor allem bei jüngeren Menschen mit Behinderungen mit vorliegender positiver Prognose sollte Ziel der Maßnahme die Hinführung an die Beschäftigungs- und Betreuungsangebote einer FuB oder sogar an die Angebote der WfbM sein.

3. Rechtsverhältnis und Kostenträger
Diese Form der Tagesbetreuung stellt eine Maßnahme der Eingliederungshilfe im Rahmen der Sozialen Teilhabe dar.

Für die Leistung ist der Träger der Eingliederungshilfe zuständig.
 
4. Rechtsgrundlagen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IX-

  • SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen hier.
  • SGB IX, Kapitel 13, Soziale Teilhabe hier

5. Wer gibt Auskunft?

  • Die Eingliederungshilfeträger der Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg
  • Der KVJS, Referat 21:
    Frau Petra Schulze (E-Mail / Tel. 0711 6375-308)
    Herr Josef Usleber (E-Mail /  Tel. 0711 6375-242)